Was den Einwand des Beschwerdeführers betreffend die guten Sicht- und Witterungsbedingungen betrifft, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, inwiefern diese äusseren Bedingungen beim Rechtsüberholen nicht im Vordergrund stehen, sondern vielmehr die möglichen Fehlreaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer auf ein Überholmanöver, mit welchem sie nicht hätten rechnen müssen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/3c). Dementsprechend ergibt sich auch aus der Rechtsprechung, dass die erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit beim Rechtsüberholen auf die Gefahr von Fehlreaktionen der korrekt fahrenden Fahrzeuglenker zurückzuführen ist.