Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, es liege kein Fall des Rechtüberholens mit einer konkreten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer vor, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Was den Einwand des Beschwerdeführers betreffend die guten Sicht- und Witterungsbedingungen betrifft, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, inwiefern diese äusseren Bedingungen beim Rechtsüberholen nicht im Vordergrund stehen, sondern vielmehr die möglichen Fehlreaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer auf ein Überholmanöver, mit welchem sie nicht hätten rechnen müssen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw.