Ebenfalls nicht zu hören sei der Vorwand der Vorinstanz, wonach die möglichen Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer weniger von den äusseren Bedingungen als vielmehr von den individuellen Reaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer abhänge, da die äusseren Bedingungen grossen Einfluss auf mögliche Fehlreaktionen hätten. So wäre bei schlechten Sicht- und Witterungsbedingungen viel eher eine Fehlreaktion und damit eine konkrete Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer denkbar, als es bei guten Sicht- und Witterungsbedingungen der Fall sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N. 5 ff.). - 10 -