Die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer sei naturgemäss um einiges geringer, wenn ein Motorfahrrad ein solches Überholmanöver vornehme, da die Schädigungsgefahr eines Motorfahrrades erheblich geringer als diejenige eines Personen- oder gar Lastwagens sei. Ebenfalls nicht zu hören sei der Vorwand der Vorinstanz, wonach die möglichen Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer weniger von den äusseren Bedingungen als vielmehr von den individuellen Reaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer abhänge, da die äusseren Bedingungen grossen Einfluss auf mögliche Fehlreaktionen hätten.