Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um einen Fall des Rechtsüberholens mit einer konkreten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer gehandelt habe. Die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer sei naturgemäss um einiges geringer, wenn ein Motorfahrrad ein solches Überholmanöver vornehme, da die Schädigungsgefahr eines Motorfahrrades erheblich geringer als diejenige eines Personen- oder gar Lastwagens sei.