3.3.2. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer nicht explizit das Vorliegen einer schweren Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, er bringt jedoch vor, dass die Verfehlung aufgrund des Rechtsüberholens insgesamt nur gering wiege. Dafür stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zum Zeitpunkt des besagten Vorfalls sehr gute äussere Witterungsbedingungen geherrscht hätten und sich das Ereignis tagsüber ereignet habe. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um einen Fall des Rechtsüberholens mit einer konkreten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer gehandelt habe.