Weiter sei – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers – für die Annahme einer schweren Widerhandlung keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge eine erhöht abstrakte Gefährdung, wie sie beim Rechtsüberholen auf der Autobahn aufgrund der hohen Geschwindigkeiten regelmässig zu bejahen sei. Die zweite Verfehlung des Rechtsüberholens, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits für sich alleine eine schwere Widerhandlung darstelle, sei somit massnahmeverschärfend zu gewichten (angefochtener Entscheid, Erw. III/3c).