Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei nicht relevant, dass das Überholmanöver bei guten Sichtverhältnissen, flüssigem Verkehr und trockenem Boden stattgefunden habe, da mögliche Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer auf das unerwartete Überholmanöver des Beschwerdeführers weniger von den äusseren Bedingungen, sondern vielmehr von den individuellen Reaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer auf ein Überholmanöver, mit dem sie eigentlich nicht hätten rechnen müssen, abhänge. Weiter sei – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers – für die Annahme einer schweren Widerhandlung keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich.