Die Einstufung als schwere Widerhandlung begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass das Überholmanöver des Beschwerdeführers aus einem klaren Ausschwenken und Wiedereinbiegen bei flüssigem Verkehr bestanden habe, womit es sich nicht um einen Fall von passivem Rechtsüberholen in dichtem Kolonnenverkehr handle. Stattdessen sei der Beschwerdeführer mit hoher Geschwindigkeit (ca. 80 km/h) gefahren, habe das zivile Polizeifahrzeug auf der rechten Fahrbahn über- -9-