3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 infolge Rechtsüberholens auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG begangen hat. Die Einstufung als schwere Widerhandlung begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass das Überholmanöver des Beschwerdeführers aus einem klaren Ausschwenken und Wiedereinbiegen bei flüssigem Verkehr bestanden habe, womit es sich nicht um einen Fall von passivem Rechtsüberholen in dichtem Kolonnenverkehr handle.