Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen sind in Art. 36 Abs. 5 VRV enthalten, jedoch lediglich in der Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet ist. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist gemäss Art. 36 Abs. 5 Satz 1 VRV ausdrücklich untersagt. Nicht blosses Vorbeifahren, sondern ein Überholen durch Ausschwenken nach rechts und Wiedereinbiegen nach links liegt jedenfalls dann vor, wenn das Ausschwenken, das Vorbeifahren an einem oder bloss wenigen Fahrzeugen und das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgten (vgl. BGE 126 IV 192, Erw. 2a).