Wie bei allen Widerhandlungstatbeständen nach Art. 16a ff. SVG ist die abstrakte Gefährdung massgebend. Das heisst, die Regelverletzung durch den Fahrzeugführer muss typischerweise – nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung – geeignet sein, eine ernstliche bzw. grosse konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer hervorzurufen. Ernstlich ist die Gefahr dann, wenn in der hypothetisch angenommenen konkreten Gefährdungssituation ein hohes Unfall- und Verletzungsrisiko besteht. Entscheidend ist dabei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung: