3.2. 3.2.1. In objektiver Hinsicht setzt Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG eine durch Verletzung von Verkehrsregeln hervorgerufene ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer voraus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben, wobei die erhöhte abstrakte Gefahr die "naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung" voraussetzt (BGE 123 II 37, Erw. 1b). Dabei ist "ernstliche" Gefahr gleichbedeutend mit "grosser" Gefahr oder "schwerer" Gefährdung. Wie bei allen Widerhandlungstatbeständen nach Art.