Abs. 1 lit. a SVG). Sie ist nach der gesetzlichen Konzeption als Auffangtatbestand ausgestaltet und liegt immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten (geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und leichtes Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung (qualifizierte objektive Gefährdung und qualifiziertes Verschulden) gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_453/2018 vom 22. August 2019, Erw. 3.1 und 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019, Erw. 2.1; je mit Hinweisen). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).