SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Es bedarf sowohl einer qualifizierten objektiven Gefährdung als auch eines qualifizierten Verschuldens (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4462, S. 4489). Der objektive Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Auf subjektiver Seite verlangt der Tatbestand ein schweres Verschulden. -7-