16c Abs. 2 lit. a SVG). Zusätzlich hat der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen eine weitere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG begangen. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen Rechtsüberholens ebenfalls eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorzuwerfen ist und welche administrativrechtlichen Konsequenzen daraus resultieren bzw. ob die Erhöhung der Entzugsdauer um einen Monat aufgrund der mehrfachen Verkehrsregelverletzungen zu Recht erfolgte.