2.3. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen und der Strafbehörde steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer infolge ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG verletzt hat. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 unbestrittenermassen eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen, wobei die Mindestentzugsdauer drei Monate beträgt (Art. 16c Abs. 2 lit.