keine gerichtliche Beurteilung verlangt. Die Staatsanwaltschaft Baden hat – soweit aus den Akten ersichtlich – keine zusätzlichen Abklärungen getroffen, weshalb die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des Strafrichters nicht gebunden ist. Der massgebliche Sachverhalt ist hinreichend bekannt. Die Verwaltungsbehörde ist deshalb in ihrer rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles grundsätzlich frei. Die strafrechtliche Sanktionierung gibt somit nicht ohne Weiteres auch die anzuordnende Verwaltungsmassnahme vor.