Ebenso wenig bestreitet er die vom Strassenverkehrsamt und der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation der groben Verkehrsregelverletzung wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren als schwere Widerhandlung. Soweit des Weiteren ersichtlich, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er infolge Rechtsüberholens auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2021 bleibt jedoch unklar, ob der Beschwerdeführer mit der rechtlichen Qualifikation des Strassenverkehrsamtes und der Vorinstanz als schwere Widerhandlung einverstanden ist.