2. 2.1. Vorbemerkungsweise ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an den im jeweiligen Strafverfahren rechtskräftig erstellten Sachverhalt gebunden ist. Der massgebliche Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso wenig bestreitet er die vom Strassenverkehrsamt und der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation der groben Verkehrsregelverletzung wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren als schwere Widerhandlung.