1.2. Als Folge des Vorfalls vom 23. Juni 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. September 2020 wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) und wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.