Im Anschluss daran fuhr der Beschwerdeführer auf der Autobahn A1, Fahrbahn ZH, auf dem Überholstreifen während einer Distanz von ca. 1'200 Meter, bei einer Geschwindigkeit von ca. 95-100 km/h und einem geschätzten Abstand von lediglich 8 - maximal 12 Meter hinter einem Personenwagen (vgl. rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. September 2020). -5-