2. Am 1. Oktober 2021 gingen die von der Staatsanwaltschaft Baden angeforderten Strafakten zum Vorfall vom 23. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht ein. 3. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter grundsätzlichem Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte. 4. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.