C. 1. Gegen den ihm am 30. Juli 2021 während den Gerichtsferien zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI liess der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch lic. iur. Yann Moor, mit Eingabe vom 14. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 14. Juni 2021 sei aufzuheben und es sei die Entzugsdauer auf drei Monate festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten (zzgl. MwSt.) der Staatskasse.