Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.338 / nb / jb (DVIRD.21.12) Art. 17 Urteil vom 14. Februar 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Bühler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Nüschelerstrasse 49, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 14. Juni 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geboren am […] 1973, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Per- sonenwagen) am […] 2016. Ihm gegenüber wurden bisher folgende Admi- nistrativmassnahmen ausgesprochen: 29.09.2016 Verwarnung (Geschwindigkeitsüberschreitung) 2. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) den Führerausweis von A. für vier Monate ab dem 12. März 2021 bis und mit dem 11. Juli 2021. Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt im Wesentlichen aus: Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  Rechtsüberholen auf Autobahn  Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren (Distanz ca. 1'200 m, Geschwindigkeit ca. 95 - 100 km/h, Abstand 8 - maximal 12 m, in Sekunden: 0.46) Begangen am: 23. Juni 2020 in Dättwil, Autobahn A1 (gemäss rechtskräf- tigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. September 2020). B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Januar 2021 liess A., vertreten durch lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Zürich, mit Ein- gabe vom 15. Februar 2021 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (nachfolgend: DVI) Beschwerde erheben mit den fol- genden Anträgen: Die Verfügung vom 14. Januar 2021 sei aufzuheben und die Entzugsdauer sei auf 3 Monate festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Be- schwerdegegners. 2. Am 14. Juni 2021 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -3- 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 145.80, zusammen Fr. 1'145.80, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den ihm am 30. Juli 2021 während den Gerichtsferien zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI liess der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch lic. iur. Yann Moor, mit Eingabe vom 14. Sep- tember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende An- träge stellen: Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 14. Juni 2021 sei aufzuheben und es sei die Entzugsdauer auf drei Monate festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten (zzgl. MwSt.) der Staatskasse. 2. Am 1. Oktober 2021 gingen die von der Staatsanwaltschaft Baden ange- forderten Strafakten zum Vorfall vom 23. Juni 2020 beim Verwaltungsge- richt ein. 3. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter grundsätz- lichem Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die voll- umfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte. 4. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezem- ber 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ist einzutreten. 3. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Ver- waltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen folgender Sachver- halt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2): Der Beschwerdeführer fuhr am 23. Juni 2020 in Dättwil AG, Autobahn A1, um ca. 13.50 Uhr, mit seinem Motorrad auf dem Überholstreifen und schwenkte, nachdem er auf die Polizei mit neutralem Dienstfahrzeug auf- geschlossen war, auf dem Gemeindegebiet Baden-Dättwil nach rechts auf den Normalstreifen aus und erhöhte sogleich die Geschwindigkeit sukzes- siv. Er fuhr rechts vorbei und bog wieder auf den Überholstreifen (vgl. rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Septem- ber 2020). Im Anschluss daran fuhr der Beschwerdeführer auf der Autobahn A1, Fahrbahn ZH, auf dem Überholstreifen während einer Distanz von ca. 1'200 Meter, bei einer Geschwindigkeit von ca. 95-100 km/h und einem geschätzten Abstand von lediglich 8 - maximal 12 Meter hinter einem Per- sonenwagen (vgl. rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. September 2020). -5- 1.2. Als Folge des Vorfalls vom 23. Juni 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. September 2020 we- gen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) und wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfah- ren (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. 2. 2.1. Vorbemerkungsweise ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an den im jeweiligen Strafverfahren rechtskräftig erstellten Sachverhalt gebunden ist. Der massgebliche Sachverhalt, wie ihn die Vor- instanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso wenig bestreitet er die vom Strassenverkehrsamt und der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation der groben Verkehrsre- gelverletzung wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren als schwere Widerhandlung. Soweit des Weiteren ersichtlich, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er infolge Rechtsüberholens auf der Auto- bahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen eine grobe Verkehrsre- gelverletzung begangen hat. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de vom 14. September 2021 bleibt jedoch unklar, ob der Beschwerdeführer mit der rechtlichen Qualifikation des Strassenverkehrsamtes und der Vor- instanz als schwere Widerhandlung einverstanden ist. 2.2. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich frei, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103, Erw. 1c/bb; 119 Ib 158, Erw. 3c). Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventi- vem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie vom Betroffenen mitunter als Strafe empfunden wird. Die straf- und verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassen- verkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken (Urteile des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021, Erw. 2.2 und 1C_564/2019 vom 28. Mai 2020, Erw. 3.2). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Baden ausschliesslich aufgrund der Akten im Strafbefehlsverfahren entschieden und der Beschwerdeführer -6- keine gerichtliche Beurteilung verlangt. Die Staatsanwaltschaft Baden hat – soweit aus den Akten ersichtlich – keine zusätzlichen Abklärungen ge- troffen, weshalb die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des Strafrichters nicht gebunden ist. Der massgebliche Sachverhalt ist hinrei- chend bekannt. Die Verwaltungsbehörde ist deshalb in ihrer rechtlichen Be- urteilung des vorliegenden Falles grundsätzlich frei. Die strafrechtliche Sanktionierung gibt somit nicht ohne Weiteres auch die anzuordnende Ver- waltungsmassnahme vor. 2.3. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen und der Strafbehörde steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer infolge ungenü- genden Abstands beim Hintereinanderfahren Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG verletzt hat. Durch dieses Ver- halten hat der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 unbestrittenermassen eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG be- gangen, wobei die Mindestentzugsdauer drei Monate beträgt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Zusätzlich hat der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wie- dereinbiegen eine weitere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG begangen. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen Rechtsüberholens ebenfalls eine schwere Wi- derhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorzuwerfen ist und welche administrativrechtlichen Konsequenzen daraus resultieren bzw. ob die Erhöhung der Entzugsdauer um einen Monat aufgrund der mehrfachen Verkehrsregelverletzungen zu Recht erfolgte. 3. 3.1. Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine schwere Verletzung begeht gemäss Art. 16c SVG, wer durch grobe Verlet- zung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Es bedarf sowohl einer qualifi- zierten objektiven Gefährdung als auch eines qualifizierten Verschuldens (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4462, S. 4489). Der objektive Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Auf subjektiver Seite verlangt der Tatbestand ein schweres Verschulden. -7- Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindes- tens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung schliesslich verübt, wer durch Verletzung von Verkehrsre- geln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie ist nach der gesetzlichen Konzeption als Auffangtatbestand ausgestaltet und liegt immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten (geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und leichtes Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung (qualifizierte objektive Gefährdung und qualifiziertes Verschulden) gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_453/2018 vom 22. August 2019, Erw. 3.1 und 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019, Erw. 2.1; je mit Hinweisen). Nach einer mittelschweren Wi- derhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung von Widerhandlungen sind demnach das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Ver- schuldens. 3.2. 3.2.1. In objektiver Hinsicht setzt Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG eine durch Verletzung von Verkehrsregeln hervorgerufene ernstliche Gefahr für die Sicherheit an- derer voraus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernst- liche Gefahr im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bereits bei einer erhöh- ten abstrakten Gefährdung gegeben, wobei die erhöhte abstrakte Gefahr die "naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verlet- zung" voraussetzt (BGE 123 II 37, Erw. 1b). Dabei ist "ernstliche" Gefahr gleichbedeutend mit "grosser" Gefahr oder "schwerer" Gefährdung. Wie bei allen Widerhandlungstatbeständen nach Art. 16a ff. SVG ist die abstrakte Gefährdung massgebend. Das heisst, die Regelverletzung durch den Fahr- zeugführer muss typischerweise – nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung – geeignet sein, eine ernstliche bzw. grosse konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer hervorzurufen. Ernstlich ist die Gefahr dann, wenn in der hypothetisch angenommenen konkreten Gefähr- dungssituation ein hohes Unfall- und Verletzungsrisiko besteht. Entschei- dend ist dabei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung: Ist diese als hoch einzustufen, liegt ein sehr gefährliches Verhalten und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit Dritter im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor (RÜTSCHE/W EBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 8 zu Art. 16c SVG). 3.2.2. Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich dabei um -8- eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missach- tung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Ge- schwindigkeiten gefahren werden, stellt dabei eine erhöht abstrakte Ge- fährdung dar. Begründet wird dies mit der Gefahr von Fehlreaktionen der korrekt fahrenden Lenker, die durch die von rechts nahenden Fahrzeuge hervorgerufen werden können, wie beispielsweise brüskes Bremsen, wenn sie überraschend rechts überholt werden oder unvermitteltes Ausweichen, wenn sie selber gerade dazu ansetzen wollten, auf die rechte Spur zu wechseln (BGE 142 IV 93, Erw. 3.2 mit Hinweisen; 126 IV 192, Erw. 3). Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen sind in Art. 36 Abs. 5 VRV enthalten, jedoch lediglich in der Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet ist. Das Rechtsüber- holen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist gemäss Art. 36 Abs. 5 Satz 1 VRV ausdrücklich untersagt. Nicht blosses Vorbeifahren, sondern ein Überholen durch Ausschwenken nach rechts und Wiedereinbiegen nach links liegt jedenfalls dann vor, wenn das Ausschwenken, das Vorbei- fahren an einem oder bloss wenigen Fahrzeugen und das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgten (vgl. BGE 126 IV 192, Erw. 2a). Auch nach neuerer Rechtsprechung stellt das Rechtsüberholen auf der Au- tobahn eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar. Präzisiert hat das Bundes- gericht hingegen seine Definition von Kolonnenverkehr. Dazu führt es aus, das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr sei mittlerweile eine alltägliche Situation, die sich kaum vermeiden lasse und nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation führe. Im Gegensatz zum eigent- lichen Rechtsüberholen tauche das rechts auf der Normalspur fahrende Auto nicht plötzlich und unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit) auf, son- dern bewege sich mit konstanter Geschwindigkeit fort (BGE 142 IV 93, Erw. 4.2.2). 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 infolge Rechtsüberholens auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG begangen hat. Die Einstufung als schwere Widerhandlung begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass das Überholmanöver des Be- schwerdeführers aus einem klaren Ausschwenken und Wiedereinbiegen bei flüssigem Verkehr bestanden habe, womit es sich nicht um einen Fall von passivem Rechtsüberholen in dichtem Kolonnenverkehr handle. Statt- dessen sei der Beschwerdeführer mit hoher Geschwindigkeit (ca. 80 km/h) gefahren, habe das zivile Polizeifahrzeug auf der rechten Fahrbahn über- -9- holt und kurz darauf die Geschwindigkeit sukzessiv erhöht, um das Fahr- zeug zu überholen. Danach sei er auf einen langsamer fahrenden Ver- kehrsteilnehmer aufgefahren, sodass er anschliessend wieder auf den Überholstreifen gewechselt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers sei nicht relevant, dass das Überholmanöver bei guten Sichtverhält- nissen, flüssigem Verkehr und trockenem Boden stattgefunden habe, da mögliche Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer auf das unerwartete Überholmanöver des Beschwerdeführers weniger von den äusseren Be- dingungen, sondern vielmehr von den individuellen Reaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer auf ein Überholmanöver, mit dem sie eigentlich nicht hätten rechnen müssen, abhänge. Weiter sei – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers – für die Annahme einer schweren Widerhandlung keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge eine erhöht abstrakte Gefähr- dung, wie sie beim Rechtsüberholen auf der Autobahn aufgrund der hohen Geschwindigkeiten regelmässig zu bejahen sei. Die zweite Verfehlung des Rechtsüberholens, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung be- reits für sich alleine eine schwere Widerhandlung darstelle, sei somit mass- nahmeverschärfend zu gewichten (angefochtener Entscheid, Erw. III/3c). 3.3.2. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer nicht explizit das Vorliegen einer schweren Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, er bringt jedoch vor, dass die Verfehlung aufgrund des Rechtsüberholens insgesamt nur gering wiege. Dafür stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zum Zeitpunkt des besagten Vorfalls sehr gute äussere Witterungsbedingungen geherrscht hätten und sich das Ereignis tagsüber ereignet habe. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um einen Fall des Rechtsüberholens mit einer konkreten Ge- fährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer gehandelt habe. Die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer sei naturgemäss um einiges geringer, wenn ein Motorfahrrad ein solches Überholmanöver vornehme, da die Schädigungsgefahr eines Motorfahrrades erheblich geringer als diejenige eines Personen- oder gar Lastwagens sei. Ebenfalls nicht zu hören sei der Vorwand der Vorinstanz, wonach die möglichen Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer weniger von den äusseren Bedingungen als vielmehr von den individuellen Reaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer abhän- ge, da die äusseren Bedingungen grossen Einfluss auf mögliche Fehlreak- tionen hätten. So wäre bei schlechten Sicht- und Witterungsbedingungen viel eher eine Fehlreaktion und damit eine konkrete Gefährdung der ande- ren Verkehrsteilnehmer denkbar, als es bei guten Sicht- und Witterungsbe- dingungen der Fall sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N. 5 ff.). - 10 - 3.4. Die Vorinstanz stützt sich betreffend Verkehrsgefährdung zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das Rechtsüberho- len auf der Autobahn eine erhöht abstrakte Gefährdung darstelle. Zudem hält die Vorinstanz im angefochten Entscheid fest, dass entgegen dem Ein- wand des Beschwerdeführers für die Annahme einer schweren Widerhand- lung eine erhöht abstrakte Gefährdung genüge, wie sie gemäss Rechtspre- chung beim Rechtsüberholen auf der Autobahn aufgrund der hohen Ge- schwindigkeiten regelmässig zu bejahen sei. Eine konkrete Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer sei nicht erforderlich. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, es lie- ge kein Fall des Rechtüberholens mit einer konkreten Gefährdung der üb- rigen Verkehrsteilnehmer vor, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Was den Einwand des Beschwerdeführers betreffend die guten Sicht- und Witterungsbedingungen betrifft, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, inwiefern diese äusseren Bedin- gungen beim Rechtsüberholen nicht im Vordergrund stehen, sondern viel- mehr die möglichen Fehlreaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer auf ein Überholmanöver, mit welchem sie nicht hätten rechnen müssen (vgl. ange- fochtener Entscheid, Erw. III/3c). Dementsprechend ergibt sich auch aus der Rechtsprechung, dass die erhebliche Gefährdung der Verkehrssicher- heit beim Rechtsüberholen auf die Gefahr von Fehlreaktionen der korrekt fahrenden Fahrzeuglenker zurückzuführen ist. Dass die Sicht- und Witte- rungsbedingungen keine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Ge- fährdung durch Rechtsüberholen einnehmen, wird unter anderem durch das Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 ver- deutlicht, indem das Bundesgericht auf das Vorbringen betreffend Sicht- und Witterungsbedingungen nicht weiter einging und stattdessen die ge- fährlichen Reaktionen des überholten Fahrzeuglenkers auf das überra- schende Überholmanöver hervorhob. Schliesslich ist nicht ersichtlich, in- wiefern die Gefährdung im vorliegenden Fall als weniger gravierend einge- stuft werden könnte, indem das Rechtsüberholen von einem Motorrad vor- genommen wurde. Gefährliche Fehlreaktionen der anderen Fahrzeuglen- ker auf der Autobahn können genauso gut durch ein rechts überholendes Motorrad ausgelöst werden. So ist beispielsweise ein brüskes Bremsen des überholten Fahrzeuglenkers nicht weniger wahrscheinlich, wenn er von ei- nem verbotenen Überholmanöver eines Motorrads überrascht wird, anstatt von einem rechts überholenden Personenwagen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Motorradfahrer durch das unzulässige Rechtsüber- holen nicht nur andere Fahrzeuglenker, sondern auch sich selbst gefährdet hat, indem durch mögliche Fehlreaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer ein hohes Unfall- und Verletzungsrisiko bestand. Aus den genannten Grün- den ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unter Anwendung der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung von einer erhöhten abstrakten Verkehrs- gefährdung bzw. einer schweren Gefährdung auszugehen. - 11 - 3.5. 3.5.1. Der Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 16 ff. SVG setzt zudem ein Verschulden des Fahrzeugführers voraus. Schuldhaft handelt, wer ei- nen Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht darauf Rücksicht genommen hat, so begeht er das Delikt fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der Tatbestand gemäss Art. 16c SVG setzt in subjektiver Hinsicht ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, sondern auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In diesem Fall wird vorausgesetzt, dass das Nichtbe- denken der Gefährdung anderer auf Rücksichtslosigkeit beruht (Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2018 vom 22. August 2019, Erw. 3.3 mit Hinwei- sen). 3.5.2. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, gab der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er sei sich bewusst gewesen, dass er bei dieser Fahrweise (Rechtsüberholen) eine Gefahr geschaffen habe (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 23. Juni 2020, S. 2). Damit hat der Beschwerdeführer eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zumin- dest in Kauf genommen, was er im Übrigen nicht bestreitet. Das Verschul- den wiegt demnach schwer. 3.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Verletzung der Verkehrsregeln infolge Rechtsüberholens durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn zu Recht als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert. 4. 4.1. Weiter ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere die Ent- zugsdauer umstritten. Während die Vorinstanz die Entzugsdauer von vier - 12 - Monaten als angemessen und sachlich gerechtfertigt erachtet, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es sei eine Entzugsdauer von drei Mo- naten angemessen. Nachfolgend ist deshalb die Angemessenheit der ver- fügten Entzugsdauer zu prüfen. 4.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass das Hinterei- nanderfahren mit ungenügendem Abstand auf einer Distanz von 1'200 Me- tern mit einer Geschwindigkeit von ca. 95 - 100 km/h und einem Abstand von 8 - 12 Meter die schwerere der beiden Tathandlungen sei. Das Stras- senverkehrsamt habe diese Handlung als schwere Widerhandlung im Sin- ne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG eingestuft, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten werde. Aufgrund des zuvor begangenen widerrecht- lichen Überholmanövers habe das Strassenverkehrsamt die Mindestent- zugsdauer von drei auf vier Monate erhöht. Entgegen des Einwands des Beschwerdeführers sei diese zweite Verfehlung (Rechtsüberholen auf der Autobahn) somit massnahmeverschärfend zu gewichten. Ferner sei ge- mäss Art. 16 Abs. 3 SVG auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer bereits einmal eine Widerhandlung gegen die Vorschriften des Stras- senverkehrsrechts begangen habe (Geschwindigkeitsüberschreitung), für welche er am 29. September 2016 verwarnt worden sei. Der automobilisti- sche Leumund des Beschwerdeführers sei somit leicht getrübt, was bei der Festsetzung der Entzugsdauer ebenfalls zu berücksichtigen sei. Der Ein- wand des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätig- keit mehr als der durchschnittliche Fahrer auf seinen Führerausweis ange- wiesen sei, könne mangels der unzureichend dargelegten beruflichen An- gewiesenheit nicht massnahmemildernd berücksichtigt werden. In Würdi- gung sämtlicher Zumessungskriterien und in Anwendung des Asperations- prinzips erachtet die Vorinstanz eine Erhöhung der dreimonatigen Mindest- entzugsdauer auf vier Monate als angemessen und sachlich gerechtfertigt. 4.3. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im We- sentlichen geltend, dass die vorinstanzliche Handhabung des Asperations- prinzips eine Rechtsverletzung darstelle und die Massnahmeempfindlich- keit des Beschwerdeführers zwingend Eingang in die Gesamtwürdigung zu finden habe. Die Verfehlung des Rechtsüberholens wiege insgesamt nur gering. Zudem müsse zu Gunsten des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass es sich um zwei unmittelbar zeitlich zusammenhängende Vorfälle und somit um eine Handlungseinheit handle. Folglich rechtfertige es sich nicht, in analoger Anwendung des Asperationsprinzips von der Min- destentzugsdauer von drei Monaten abzuweichen und eine Entzugsdauer von vier Monaten festzusetzen. Auch sei die am 29. September 2016 aus- gesprochene Verwarnung im vorliegenden Verfahren nicht mehr von Be- lang und der leicht getrübte automobilistische Leumund des Beschwerde- führers nicht als massnahmeschärfend zu qualifizieren. Darüber hinaus sei - 13 - aufgrund der überdurchschnittlichen Massnahmeempfindlichkeit des Be- schwerdeführers bei Annahme einer viermonatigen Entzugsdauer eine Re- duktion der Entzugsdauer um einen Monat vorzunehmen. 5. 5.1. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, na- mentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der au- tomobilistische Leumund sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motor- fahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer, welche vorliegend drei Mo- naten entspricht (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), darf jedoch nicht unterschritten werden. Die genannten Umstände sind gesamthaft zu würdigen, und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Mass- nahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten er- reicht wird (BGE 128 II 173, Erw. 4b; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommen- tar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 28 zu Art. 16 SVG). Den Behörden steht bei der Bemessung der Ent- zugsdauer ein weiter Ermessensspielraum zu (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 27 zu Art. 16 SVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2018 vom 14. Ja- nuar 2019, Erw. 3.1). 5.2. Begeht ein Fahrzeuglenker mehrere Widerhandlungen und verwirklicht auf diese Weise mehrere Entzugsgründe, so findet für die Bemessung der Ent- zugsdauer Art. 49 StGB analoge Anwendung (BGE 124 II 39, Erw. 3b [zu Art. 68 aStGB]; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 12 der Vorbemerkungen zu Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht einen Straftäter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Der Normzweck besteht darin, den Täter nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung zu beurteilen (BGE 124 II 39, Erw. 3c). Die Ge- samtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 118c zu Art. 49 StGB). Für das nachfolgende Administrativverfahren bedeutet dies, dass nicht etwa für jede einzelne der begangenen Widerhandlungen eine Entzugsdauer festzusetzen ist. Vielmehr ist eine "Gesamtwürdigung" vor- zunehmen und eine Gesamtmassnahme anzuordnen. Bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Ausweisentzugs ist von der schwersten Verfehlung auszugehen unter Beachtung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG. Die weiteren Verkehrsregelverletzungen sind entspre- chend der objektiven Tatschwere und dem Verschulden obligatorisch sank- tionserhöhend zu gewichten (BGE 124 II 39, Erw. 3; 116 Ib 151, Erw. 3c; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 12 der Vorbemerkungen zu Art. 16a–c SVG). - 14 - 5.2.1. Die Anwendung von Art. 49 StGB setzt voraus, dass echte Konkurrenz vor- liegt. Eine solche kann entfallen, wenn mehrere Einzelakte zu einer Hand- lungseinheit zusammengefasst werden (ACKERMANN, a.a.O., N. 21 zu Art. 49 StGB). Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit können meh- rere Einzelhandlungen ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst wer- den, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einma- liger Entschluss) beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches, zu- sammengehörendes Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungsein- heit ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 133 IV 256, Erw. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018, Erw. 2.3). 5.2.2. Wie bereits ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Vor- instanz vorgenommene Handhabung des Asperationsprinzips stelle eine Rechtsverletzung dar. Es handle sich um zwei unmittelbar zeitlich zusam- menhängende Vorfälle (Rechtsüberholen auf der Autobahn, ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) und somit um eine Handlungseinheit. Folglich rechtfertige es sich nicht, in analoger Anwendung des Asperations- prinzips von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten abzuweichen und eine Entzugsdauer von vier Monaten festzusetzen (vgl. Verwaltungsge- richtsbeschwerde, N. 4 und 7). Diese Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Zwar wurden die Verkehrsregelverletzungen vom Be- schwerdeführer während derselben Fahrt unmittelbar nacheinander began- gen, weshalb ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bejaht werden kann. Indem die Vorinstanz aber von mehreren Entzugsgründen ausgeht (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/3a, 3c und 4), nimmt sie an, es habe kein einheitlicher Willensakt vorgelegen und daher kein einheitli- ches Tatgeschehen. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt und wie auch auf der Videoaufzeichnung der Kantonspolizei Aargau zu sehen ist, überholte der Beschwerdeführer die Polizei mit neutralem Dienstfahrzeug zuerst rechts und fuhr im Anschluss daran auf dem Überholstreifen mit ungenü- gendem Abstand hinter einem Personenwagen her. Auf der Videoaufzeich- nung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das ver- botene Rechtsüberholen die Möglichkeit hatte mit genügendem Abstand hinter dem vorausfahrenden Personenwagen herzufahren. Demzufolge hätte der Beschwerdeführer nach dem Überholmanöver problemlos mit ge- nügendem Abstand weiterfahren können und entschied sich daher neu, den Abstand nicht einzuhalten, weshalb kein einheitlicher Willensakt vor- lag. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sein Verhalten somit nicht als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren. Der Beschwerdefüh- rer verkennt, dass gemäss Rechtsprechung bei einer natürlichen Hand- lungseinheit die räumliche und zeitliche Nähe der Einzelakte nicht allein entscheidend ist. - 15 - 5.3. Vorliegend kommt die Annahme einer die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausschliessenden natürlichen Handlungseinheit nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat somit mehrere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen (Rechtsüberholen auf der Auto- bahn sowie ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren). Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer stufen das Hintereinander- fahren mit ungenügendem Abstand als die schwerere der beiden Tathand- lungen ein (angefochtener Entscheid, Erw. III/3b; Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, N. 7). Unbestrittenermassen handelt es sich dabei um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, welche isoliert betrachtet, zu einer Mindestentzugsdauer des Führerausweises von drei Monaten führt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Indem der Beschwerdefüh- rer zusätzlich eine weitere Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberho- len begangen hat, welche in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls als schwere Widerhandlung zu qualifizieren ist (siehe vorne Erw. 3.6), muss die gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei Monaten in Anwen- dung des Asperationsprinzips zwingend erhöht werden. Der Beschwerde- führer geht deshalb fehl, wenn er annimmt, dass die beiden Verfehlungen isoliert betrachtet in analoger Anwendung des Asperationsprinzips nur eine Entzugsdauer von drei Monaten zur Folge haben dürfen (Verwaltungsge- richtsbeschwerde, N. 10). Vielmehr rechtfertigt sich bereits aufgrund der beiden begangenen schweren Widerhandlungen in Anwendung des Aspe- rationsprinzips – ungeachtet der weiteren Zumessungskriterien – eine Er- höhung der dreimonatigen Mindestentzugsdauer auf vier Monate. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Erhöhung in der Regel monatsweise erfolgt (vgl. BGE 123 II 572, Erw. 2c). 5.4. Neben der Anwendung des Asperationsprinzips und der Schwere der be- gangenen Widerhandlungen begründet die Vorinstanz die Erhöhung der dreimonatigen Mindestentzugsdauer auf vier Monate mit dem leicht getrüb- ten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid, Erw. III/3d und 4). Demgegenüber moniert der Beschwerdefüh- rer dessen Berücksichtigung, indem er geltend macht, die am 29. Septem- ber 2016 ausgesprochene Verwarnung habe keinen sachlichen Zusam- menhang mit den vorliegenden Vorwürfen. Zudem nehme die Verwarnung keinen Einfluss auf die Kaskadenordnung in Art. 16c Abs. 2 SVG und hätte auch im Rahmen einer leichten Widerhandlung des Beschwerdeführers aufgrund der bereits verstrichenen zwei Jahre keinen Führerausweisent- zug zur Folge gehabt (Art. 16a Abs. 3 SVG). Folglich sei die damals aus- gesprochene Verwarnung im vorliegenden Verfahren nicht mehr von Be- lang (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N. 8). - 16 - 5.4.1. Der Leumund als Motorfahrzeugführer stellt ein weiteres Bemessungskri- terium im Rahmen der Gesamtwürdigung von Art. 16 Abs. 3 SVG dar. Ein getrübter automobilistischer Leumund führt zu einer längeren Entzugs- dauer, soweit er nicht bereits Grund für die Bestimmung der Mindestent- zugsdauer war. Administrativmassnahmen, die nicht wegen Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften angeordnet worden sind, fallen ausser Be- tracht. Zu den Administrativmassnahmen, die im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG massnahmeverschärfend wirken, zählen u.a. auch Verwarnungen (BERNHARD RÜTSCHE, in: BSK SVG, N. 122 f. zu Art. 16 SVG). Ein unge- trübter automobilistischer Leumund ist lediglich Ausgangspunkt für die "normale" Entzugsdauer (BGE 122 II 21, Erw. 1b). Das Gesetz sieht für die Berücksichtigung bisheriger Administrativmassnahmen für die Bemessung der Entzugsdauer keine zeitliche Begrenzung vor (RÜTSCHE, a.a.O., N. 126 zu Art. 16 SVG). 5.4.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sein automobilistischer Leumund im Rahmen der vorliegenden Beurteilung zu berücksichtigen. Ins- besondere zählen auch Verwarnungen zu den Administrativmassnahmen, welche nach Art. 16 Abs. 3 SVG massnahmeverschärfend wirken. Vorlie- gend ist der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers durch eine Verwarnung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung belastet. Für die Berücksichtigung dieser Verwarnung ist entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht der sachliche Zusammenhang zu den aktuellen Ver- kehrsregelverletzungen entscheidend, sondern, dass er mit der damaligen Geschwindigkeitsüberschreitung ebenfalls eine Verletzung der Strassen- verkehrsvorschriften begangen hat. Zudem hilft der Hinweis auf die Kaska- denordnung in Art. 16c Abs. 2 SVG dem Beschwerdeführer nicht. Auch wenn die Verwarnung vorliegend keinen Einfluss auf die Bestimmung der Mindestentzugsdauer hat, ist sie unter dem Aspekt des automobilistischen Leumunds zweifellos zu berücksichtigen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den leicht getrübten Leumund des Beschwerdeführers bei der Festsetzung der Entzugsdauer berücksichtigt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne Berücksichtigung des automobilisti- schen Leumunds des Beschwerdeführers eine Erhöhung der dreimonati- gen Mindestentzugsdauer um einen Monat aufgrund des Asperationsprin- zips zwingend ist. Die Erhöhung der Mindestentzugsdauer um lediglich ei- nen Monat ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als mild zu be- urteilen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (§ 48 VRPG) erübrigt sich jedoch die Prüfung, ob eine höhere Entzugsdauer angemessen ist. 5.5. Schliesslich ist bei der Bemessung der Entzugsdauer die berufliche Ange- wiesenheit des Betroffenen auf ein Motorfahrzeug zu berücksichtigen - 17 - (BGE 128 II 285). Damit wird die Massnahmeempfindlichkeit angespro- chen. Ist eine Person beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeuges an- gewiesen, trifft sie ein Ausweisentzug stärker als eine Person, die das Fahr- zeug nur gelegentlich benötigt. Berufsmässig auf ein Motorfahrzeug ange- wiesene Fahrzeugführer werden daher in der Regel schon durch eine kür- zere Entzugsdauer wirksam gewarnt und von weiteren Widerhandlungen abgehalten (RÜTSCHE, a.a.O., N. 127 zu Art. 16 SVG; BGE 105 Ib 255, Erw. 2b). Die blosse Angewiesenheit auf ein Fahrzeug zu Berufszwecken genügt dabei nicht, um eine Notwendigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG darzutun. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass der Fahrzeugfüh- rer in einem überdurchschnittlichen Masse der Benützung eines Fahrzeugs bedarf. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn im Gegensatz zu Lenkern, die ihr Fahrzeug für den Arbeitsweg und gelegentlich auch während der Arbeitszeit benützen, eine erhöhte Entzugsempfindlichkeit besteht. Eine ausgeprägte Angewiesenheit liegt vor, wenn die Berufsausübung durch den Ausweisentzug verunmöglicht (z.B. bei einem Taxichauffeur) oder zu- mindest in unzumutbarer Weise erschwert (z.B. bei erheblichen Erwerbs- einbussen) wird. Je grösser die berufliche Notwendigkeit im konkreten Ein- zelfall ist, desto eher ist sie geeignet, eine Reduktion der Entzugsdauer zu bewirken (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 198 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Mass- nahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. So "gibt es nicht bloss Fahrzeuglenker, die beruflich entweder überhaupt nicht oder dann wie Berufsfahrer auf den Ausweis angewiesen sind; vielmehr ist der Übergang fliessend, d.h. es gibt auch Betroffene, bei denen eine leicht oder mittelgradig erhöhte Massnahmeempfindlichkeit ge- geben ist" (BGE 123 II 572, Erw. 2c). Deshalb ist zu berücksichtigen, in welchem Mass der betroffene Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewie- senheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (RÜTSCHE, a.a.O., N. 128 zu Art. 16 SVG). 5.5.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer gebe zwar an, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mehr als der durchschnittliche Fahrer auf seinen Führerausweis angewiesen sei, führe jedoch nicht weiter aus, inwiefern dies der Fall sei. Auch habe er bei der Kurzbefragung durch die Polizei verweigert, Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit zu machen. Der Einwand könne daher nicht massnahmemildernd berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid, Erw. III/3e). 5.5.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend, dass er als Angestellter seinen Führerausweis - 18 - zwingend beruflich benötige, weshalb von einer erhöhten Massnahmeemp- findlichkeit auszugehen sei. Daher sei, selbst bei einer nicht zu erwarten- den Ahndung der zwei Fälle mit einem Ausweisentzug von vier Monaten, die Entzugsdauer aufgrund der überdurchschnittlichen Massnahmeemp- findlichkeit des Beschwerdeführers auf drei Monate zu reduzieren (Verwal- tungsgerichtsbeschwerde, N. 9). 5.5.3. Der Beschwerdeführer legt auch vor Verwaltungsgericht in keiner Weise dar, inwiefern er beruflich den Führerausweis zwingend benötigt. Damit bringt er nicht substantiiert vor, weshalb er im Sinne der dargelegten Recht- sprechung aus beruflichen Gründen in besonderer Weise darauf angewie- sen ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Der Beschwerdeführer belässt es so- mit lediglich bei der Behauptung, dass er den Führerausweis für seinen Beruf zwingend benötigt und daher von einer erhöhten Massnahmeemp- findlichkeit auszugehen sei. Selbst bei Verfahren, bei denen die Untersu- chungsmaxime gilt, obliegt dem Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht, namentlich für Tatsachen, welche er besser kennt. In diesem Sinne entbin- det die Untersuchungsmaxime den Beschwerdeführer nicht von der Sub- stantiierungslast. Der Beschwerdeführer hätte im vorliegenden Beschwer- deverfahren tatbestands- und beweismässig darlegen müssen, weshalb die berufliche Angewiesenheit und die damit einhergehende Massnahme- empfindlichkeit gegeben ist (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 165 zu § 38 aVRPG). Die Würdigung der Vorinstanz, wonach der Einwand des Beschwerdefüh- rers in Bezug auf seine überdurchschnittliche berufliche Angewiesenheit nicht massnahmemildernd berücksichtigt werden kann, ist daher nicht zu beanstanden. Zudem hätte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtli- chen Verfahren erneut Gelegenheit gehabt, darzulegen und zu beweisen, inwiefern er beruflich zwingend auf seinen Führerausweis angewiesen ist. Indem er dies unterlässt, ist er seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 23 VRPG nicht nachgekommen, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird. Überdies hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass dem Beschwer- deführer die Möglichkeit gegeben wurde, durch den Nachweis eines erfolg- reich besuchten bfu-Kurses die Entzugsdauer um einen Monat auf das ge- setzliche Minimum zu reduzieren, wodurch er die Auswirkungen des Ent- zugs auf seinen beruflichen Alltag hätte minimieren können (angefochtener Entscheid, Erw. III/3e; Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Ja- nuar 2021, S. 2). - 19 - 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung unter Berücksichtigung der zwei schwerwiegenden Verkehrsgefähr- dungen und des jeweils schweren Verschuldens, des Asperationspinzips sowie des leicht getrübten automobilistischen Leumunds die Erhöhung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten auf eine Gesamtent- zugsdauer von vier Monaten am untersten Rahmen der gesetzlichen Vor- gabe und damit als sachlich gerechtfertigt und angemessen erscheint. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 368.00, gesamthaft Fr. 1'568.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) - 20 - Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft Baden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 14. Februar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Bauhofer Bühler