III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer sowie den Termin für die Absolvierung des Verkehrsunterrichts nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen. - 16 -