sind daher unbegründet. 9. Zusammenfassend und im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall zu Recht als Folge der leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ein Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG sowie ein eintägiger Verkehrsunterricht zur Nachschulung gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG i.V.m. Art. 40 Abs. 3 VZV angeordnet wurden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.