ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Doppelbestrafungsverbot nicht verletzt wird, wenn für die gleiche Widerhandlung gegen das SVG neben einer strafrechtlichen Sanktion eine Administrativmassnahme angeordnet wird (BGE 128 II 133, Erw. 3b/aa). Trotz seines strafähnlichen Charakters stellt der Warnungsentzug nämlich eine von der Strafe unabhängige Verwaltungsmassnahme mit primär präventiver und erzieherischer Funktion dar (BGE 128 II 173, Erw. 3c; 141 II 220, Erw. 3.1.2; jeweils mit Hinweisen). Dass vorliegend ein einmonatiger Führerausweisentzug verfügt wurde, verstösst somit nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot.