Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass nicht bloss wenige und leichte Verkehrsregelverletzungen vorliegen. Die als mittelschwere Widerhandlungen geltenden Verkehrsregelverstösse liegen zwar mehrere Jahre zurück. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht schliessen, dass es unzulässig wäre, diese Widerhandlungen in die vorliegende Beurteilung miteinzubeziehen. Die Massnahme des Verkehrsunterrichts kann nämlich nicht nur gerechtfertigt sein, wenn jemand innert kurzer Zeit mindestens zweimal die Verkehrsregeln verletzt hat, sondern auch dann, wenn sich immer wieder Verkehrsregelverletzungen ereignet haben (vgl. BGE 116 Ib 256, Erw.