begangen. Am 13. Juli 2016 ist sie an derselben Örtlichkeit erneut um 20 km/h zu schnell gefahren, was als leichte Widerhandlung qualifiziert wurde. Eine weitere leichte Widerhandlung ereignete sich schliesslich am 25. April 2020, indem die Beschwerdeführerin die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit in Diepflingen um 16 km/h überschritt. Sie hat somit innerhalb von rund sieben Jahren vier Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen und damit wiederholt gegen die gleiche Verkehrsregel verstossen. Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass nicht bloss wenige und leichte Verkehrsregelverletzungen vorliegen.