7.2. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass Administrativmassnahmen nur dann einen pädagogischen Wert und den vom Gesetzgeber gewünschten Warneffekt haben könnten, wenn sie pädagogisch sinnvoll seien. Sie sei schon mehrere Male in der Nähe ihres Wohnorts als leicht zu schnell erfasst worden, was nicht auf eine Unbelehrbarkeit hindeute, sondern aufzeige, dass sie diese Stellen sehr oft befahre, die Örtlichkeiten bestens kenne und entsprechend allfällige Gefährdungen sogleich wahrnehmen könne. Der pädagogische Wert einer neuerlichen Massnahme sei daher höchst fraglich.