1). In denjenigen Fällen, in denen die betroffene Person nur sehr wenige und leichte Verkehrsregelverletzungen begangen hat, darf allerdings nicht leichthin angenommen werden, der fahrzeugführenden Person seien der Zweck von Verkehrsregeln nicht einsichtig und die mit ihrer Übertretung verbundenen Gefahren nicht bewusst (Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012, Erw. 4.2).