Der Besuch des Verkehrsunterrichts lässt sich aber bereits dann rechtfertigen, wenn aus den Umständen geschlossen werden muss, dass der betroffenen Person der Zweck einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig ist und sie sich deswegen der Gefahren nicht bewusst ist, die sie durch deren Übertretung für die anderen Verkehrsteilnehmenden schafft (Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012, Erw. 2; BGE 116 Ib 256, Erw. 1).