40 Abs. 3 VZV). Dabei kann der Besuch des Verkehrsunterrichts gemäss Art. 40 Abs. 4 VZV auch in Kombination mit weiteren Massnahmen (Verwarnung, Entzug oder Fahrverbot) verfügt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bereits dann von einer wiederholten Verkehrsregelübertretung ausgegangen, wenn die betroffene Person innert kurzer Zeit zweimal Verkehrsregeln übertreten hat. Der Verkehrsunterricht zur Nachschulung soll bei den Teilnehmenden - 12 -