16a Abs. 3 SVG – wie eventualiter beantragt – ausser Betracht. 7. 7.1. Gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG hat der Bundesrat in Art. 40 f. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) Bestimmungen über den Verkehrsunterricht erlassen. Nach Art. 40 Abs. 2 VZV sollen die Betroffenen durch gezielte Nachschulung zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden. Diese Massnahme kann bei motorfahrzeugführenden Personen angeordnet werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben (Art. 40 Abs. 3 VZV).