6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die zweijährige Bewährungsfrist nicht eingehalten hat und Art. 16a Abs. 2 SVG entsprechend zur Anwendung gelangt. Der vom Strassenverkehrsamt angeordnete und vom DVI bestätigte einmonatige Ausweisentzug entspricht dabei der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, die im vorliegenden Fall nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat stimmt mit den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG überein und erweist sich demnach als recht- und verhältnismässig. Angesichts dessen fällt eine blosse Verwarnung gemäss Art. 16a Abs. 3