SVG klar auf, dass der Ausweisentzug ausdrücklich an die vorausgegangene Massnahme und nicht an die entsprechende Widerhandlung anknüpft (vgl. Art. 16a Abs. 2 SVG: "[…] wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde […]"; BGE 136 II 447, Erw. 5.3 = Pra 2011 Nr. 34 S. 242 f.) Entscheidend ist in Bezug auf den vorliegenden Fall damit nicht der Zeitpunkt der vorherigen Widerhandlung(en), sondern einzig, wann der zuvor angeordnete Führerausweisentzug vollzogen worden ist.