Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG anwendbare Frist von zwei Jahren ab Beendigung des vorangegangenen Ausweisentzugs berechnet werde, möge zwar zutreffen, sei aber dann in Frage zu stellen respektive deren Anwendung mit einem gewissen Ermessen auszufüllen, wenn der Ausweisentzug warnungsweise erfolge, verbunden mit einem pädagogischen Ansatz, die fehlbare Person in der Verhinderung von künftigen Nachlässigkeiten zu schulen. Die Beschwerdeführerin habe aus Gründen gewisser Verfahrensabläufe, hinsichtlich ihres Fahrerleumunds aber rein zufällig, den Führerausweis von Juni bis August 2018 abgeben müssen.