6.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass der Ausweisentzug vom 26. April 2018 auf Widerhandlungen zurückgehe, die im Jahr 2013 begangen worden seien und damit lange zurücklägen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG anwendbare Frist von zwei Jahren ab Beendigung des vorangegangenen Ausweisentzugs berechnet werde, möge zwar zutreffen, sei aber dann in Frage zu stellen respektive deren Anwendung mit einem gewissen Ermessen auszufüllen, wenn der Ausweisentzug warnungsweise erfolge, verbunden mit einem pädagogischen Ansatz, die fehlbare Person in der Verhinderung von künftigen Nachlässigkeiten zu schulen.