Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als motorfahrzeugführende Person sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen; dabei darf die Mindestentzugsdauer, von einer hier nicht interessierenden Ausnahme - 10 - abgesehen, nicht unterschritten werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_306/2020 vom 16. November 2020, Erw. 2.2).