6. 6.1. Gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG wird nach einer leichten Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme angeordnet wurde. Die fehlbare Person wird demgegenüber verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind gemäss Art.