Selbst wenn aufgrund der konkreten Umstände ein besonders leichtes Verschulden zu bejahen wäre, was jedoch weder ersichtlich ist noch konkret dargetan wird, käme ein Verzicht auf eine Massnahme gestützt auf Art. 16a Abs. 4 SVG nicht in Frage, zumal die Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht als besonders gering eingestuft werden kann (siehe vorne Erw. 3.2). Insgesamt ist das Verschulden der Beschwerdeführerin somit als leicht zu qualifizieren.