Indes hätte für sie erkennbar sein müssen, dass sie sich auf einer Innerortsstrecke befand, auf welcher stets mit schwächeren Verkehrsteilnehmenden zu rechnen ist und aufgrund der zu verarbeitenden Reize eine gesteigerte Aufmerksamkeit gefordert wird. Es liegen daher keine Umstände vor, welche hier ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würden. Selbst wenn aufgrund der konkreten Umstände ein besonders leichtes Verschulden zu bejahen wäre, was jedoch weder ersichtlich ist noch konkret dargetan wird, käme ein Verzicht auf eine Massnahme gestützt auf Art.