Ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn der fahrzeugführenden Person, die sich im Verkehr grundsätzlich richtig verhält, nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen ist (RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 16a SVG mit Hinweisen). 4.2. Bei der Bewertung des Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass es zu den elementaren Pflichten einer fahrzeugführenden Person gehört, die Geschwindigkeit den Umständen anzupassen; deren bewusste oder unbe- -9-