objektiv eine geringe Gefahr geschaffen. Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine anderweitige Beurteilung aufdrängen würden. Es besteht demnach kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen, zumal weder substantiiert geltend gemacht wird noch erkennbar ist, dass die Verkehrsgefährdung lediglich als besonders gering einzustufen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013, Erw. 2.2.1). Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer geringen Verkehrsgefährdung auszugehen.