SVG bezieht. Da die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz noch ausführte, es liege eine leichte Widerhandlung vor, und sie sich vor Verwaltungsgericht nicht mit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Qualifikation der Widerhandlung auseinandersetzt, ist wohl anzunehmen, sie stelle diese nicht grundsätzlich in Frage. Allerdings scheint sie die begangene Widerhandlung dennoch als besonders geringfügig einzuschätzen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5).