Sie räumt zwar ein, es handle sich um eine leichte Verkehrsregelverletzung, welche mit einem Übertretungsvorwurf zu ahnden sei (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3). Unklar bleibt, ob sie sich dabei ausschliesslich auf die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG oder (auch) auf den Vorwurf der leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16a SVG bezieht.