Eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer Personen hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Schliesslich begeht gemäss Art. 16c SVG eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Personen hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a).