1.3. Signale und Markierungen sind stets zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motofahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Ver- kehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Im vorliegenden Fall steht für das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Strafbehörde fest, dass die Beschwerdeführerin Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (i.V.m.