3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des DVI ist einzutreten. 4. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt der folgende Sachverhalt, der auch vor Verwaltungsgericht unbestritten ist, zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2):